Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 39 Antrag und Bewilligung des Urlaubs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/39#abs-1 (1) Urlaub wird auf Antrag bewilligt. Er ist rechtzeitig zu beantragen. Der Antrag auf Urlaub für staatsbürgerliche Pflichten ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu stellen. Kosten für eine Stellvertretung sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/39#abs-2 (2) Die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs muss gewährleistet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/39#abs-3 (3) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen darf Urlaub zur Fortbildung oder zur Durchführung von Studienreisen nur während der Schulferien bewilligt werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 39 FrUrlV NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 30.06.2026 – 5 L 618/26Einstweiliger Rechtsschutz: Kein Anspruch auf Bewilligung von Erholungsurlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 29.11.2023 – 26 L 3118/23
- VG Düsseldorf, 12.12.2014 – 13 K 6172/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.